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242-177
Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung geht alle etwas an

Der Begriff des Kinderschutzes beinhaltet alle rechtlichen Regelungen und Maßnahmen des Staates sowie nicht-staatlicher Instanzen, die dem Schutz von Kindern dienen sollen.
Dies umfasst auch die Abwendung von Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB: das Kindeswohl beinhaltet das "körperliche, geistige, seelische Wohl"). Das Kindeswohl ist dann gewährleistet, wenn das Kind in Beziehungen und Umwelt aufwachsen kann, welche eine körperliche, emotionale und kognitive Entwicklung ermöglichen und für das Kind keinerlei Gefahren vorliegen.
Deshalb hat der Gesetzgeber alle Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, zum Beispiel in Kindertagesstätten, Jugendzentren, Heimen oder Wohngruppen in den Schutzauftrag eingeschlossen. Personen, "die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen" (also neben den Fachkräften) haben, wenn sie eine Kindeswohlgefährdung vermuten, gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung.
In diesem online-Seminar erhalten Sie die Möglichkeit, von einer erfahrenen Fachkraft Einblicke in den bedeutsamen Bereich des Kinderschutzes und der Kindeswohlgefährdung zu erhalten und auch zu Fragen in den Austausch zu gehen.